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Für eine Erstberatung hängt die Gebühr vom Umfang der Beratung, dem Zeitaufwand und dem Streitwert ab. Die Gebühr einer Erstberatung ist auch bei hohen Streitwerten auf max. EUR 190,- zuzüglich MwSt. begrenzt (nur für Verbraucher).
Die Höhe der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit richtet sich auch hier grundsätzlich nach der Höhe des Streitwerts.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen, abweichend vom Regelfall, „Rahmengebühren“. Die Gebühr wird hier innerhalb eines Rahmens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.
Für die gerichtliche Streitigkeiten richtet sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert.
Vor dem Gericht entstehen Gerichtsgebühren, sowie eventuell angefallene Kosten für Zeugen und Sachverständigengebühren.
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Derjenige, der vor Gericht den Prozess verliert, muss grundsätzlich die Kosten seines Anwalts, die Kosten des gegnerischen Anwalts, die Gerichtskosten und die Kosten für Zeugen und Sachverständige tragen.
Die Kosten können durch das Gericht auch entsprechend des Anteils am Obsiegen und Unterliegen geteilt werden.
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Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, wird durch meine Kanzlei die Kostendeckungszusage eingeholt.
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Beratungshilfe (für die außergerichtliche Beratung und Tätigkeit)
Bei Mandatsbegründung werden im Einverständnis mit dem Rechgtssuchenden seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse besprochen. Durch meine Kanzlei wird für den Rechtssuchenden, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen stellt das Amtsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen dann einen Berechtigungsschein aus. Der Mandant selbst hat dem Anwalt bei bewilligter Beratungshilfe in jedem Falle nur eine Gebühr von 10 € (zzgl. Mwst.) zu zahlen.
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